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NWB Nr. 9 vom Seite 666

Geldwäschegesetz – Weitere Verschärfungen und Vorlage des Referentenentwurfs

Änderungen betreffen Kanzleiorganisation, aber auch die interne Organisation der Mandanten

Alexander Hamminger

[i]Hamminger, NWB 44/2015 S. 3267Das Europäische Parlament hat am die Vierte Geldwäscherichtlinie verabschiedet (Richtlinie (EU) 2015/849, ABl EU 2015 L 141 S. 73). Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum in nationales Recht umzusetzen. Bereits vor Ablauf dieser Umsetzungsfrist hat der EU-Ministerrat am weitere Verschärfungen der Vierten Geldwäscherichtlinie beschlossen (EUR-Lex COM/2016/0450 [final] - 2016/0208 [COD]). Eine der wesentlichen Änderungen der 4. Geldwäscherichtlinie ist die deutliche Verschärfung der derzeit nach dem Geldwäschegesetz nur eingeschränkt geltenden Sanktionen (insbesondere die möglichen Geldbußen). Deshalb sollte nicht nur die eigene Organisation der Praxis auf die Anforderungen aus dem Geldwäschegesetz angepasst, sondern auch geprüft werden, ob die interne Organisation der Mandanten den aktuellen und zu erwartenden Anforderungen genügt. Am hat das BMF den Referentenentwurf eines [i]Baum, NWB 46/2016 S. 3440Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen [i]Beyer, NWB 48/2016 S. 3583vorgelegt. Darüber hinaus sind mit dem geplanten Steuerumg...