Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung zur Nutzung mehrerer Golfplätze im In- und Ausland
Nutzungsmöglichkeit eines Golfplatzes mit allen Anlagen als einheitliche Leistung
Aufteilung des einheitlichen Entgelts im Schätzwege nach der Anzahl der Golfplätze
Leitsatz
1. Die gegen Einmalentgelte bzw. Jahresnutzungsentgelte erfolgende Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu
spielen, ist eine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück” i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, die nur bei Belegenheit
des jeweiligen Golfplatzes in Deutschland im Inland steuerbar ist.
2. Die Einräumung einer Spielberechtigung für den Golfplatz mit Nutzung der Sportbahnen, Spielbahnen und Übungsflächen sowie
die Einräumung der Nutzung der Club-, Aufenthalts-, Umkleide-, Dusch- und Geräteräume sowie die Pflege und Unterhaltung der
Anlage sind umsatzsteuerlich als einheitliche Leistung des Golfplatzbetreibers zu behandeln.
3. Eine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück” erfordert nach der Rspr. des EuGH einen „hinreichend engen
Zusammenhang” zwischen der Leistung und dem Grundstück, der bei sonstigen Leistungen, die unter Verwendung (mit Hilfe) eines
Grundstücks erbracht werden, gegeben ist, wenn die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht. Bei einer einheitlichen sonstigen
Leistung, die aus mehreren Elementen besteht und wie bei der Nutzung eines Golfplatzes auch das Element einer Grundstücksüberlassung
enthält, ist maßgebend, ob die „Nutzung oder Auswertung” des Grundstücks (oder seiner Bestandteile) den Kern der Leistung
ausmacht. Beweisanzeichen für den Zusammenhang sonstiger Leistungen mit dem Grundstück ist die Notwendigkeit, das Grundstück
zu betreten oder zu besichtigen, um die sonstige Leistung sachgerecht ausführen zu können.
4. Wird ein pauschales Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit mehrerer Golfplätze im In- und Ausland gezahlt, ist die Pauschalzahlung
des Nutzers für die Ermittlung des im Inland steuerbaren Anteils des Entgelts im Schätzweg nach der Anzahl der Golfplätze
im In- bzw. Ausland aufzuteilen.
5. Das vorliegende FG-Urteil wurde durch das (Az.: XI R 5/14) aufgehoben.
Fundstelle(n): OAAAG-38015
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