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BFH 21.07.2016 X R 43/13, StuB 4/2017 S. 163

Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar (Bezug: § 45 Abs. 1 AO; § 1922 BGB; § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Praxishinweise

Durch die tatsächliche Zahlung der Kirchensteuer für den Erblasser ist der Erbe tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet. Daher steht ihm der Sonderausgabenabzug nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu. Dass der Verlustabzug des Erblassers nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nicht mehr auf den Erben übergeht, kann keine Versagung des Kirchensteuerabzugs begründen, so der BFH.

– jh –