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SteuerStud Nr. 4 vom Seite 240

Rückwirkungsfiktionen des Umwandlungssteuergesetzes

Besonderheiten im steuerlichen Rückwirkungszeitraum

Dr. Martin Weiss

Die Besteuerungsfolgen knüpfen grds. an die tatsächlich verwirklichten Sachverhalte im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung an (§ 38 AO). Allerdings gibt es hiervon einige Ausnahmen, die sich insbesondere im UmwStG in Form von Rückwirkungsfiktionen finden. Der nachfolgende Beitrag veranschaulicht die zwingenden und fakultativen Rückwirkungsfiktionen des UmwStG. Sowohl in Klausuren i. R. der StB-Prüfung als auch in der Praxis tritt diese Problematik regelmäßig auf.

Das Schaubild „Rückwirkungsfiktionen des Umwandlungssteuergesetzes“, SteuerStud 4/2017 S. 203 NWB LAAAG-37498, ergänzt den nachfolgenden Beitrag.

I. Problemstellung

Die Erfassung von Bemessungsgrundlagen erfolgt im Ertragsteuerrecht in periodischen Abständen. Am geläufigsten ist der „Veranlagungszeitraum“ (§ 25 Abs. 1 EStG) für das Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht (für Letzteres vermittelt über § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG) oder der „Erhebungszeitraum“ (§ 14 Satz 2 GewStG) des Gewerbesteuerrechts. Zum Ende dieser Zeiträume entsteht die Steuer regelmäßig (§ 36 Abs. 1 EStG, § 30 Nr. 3 KStG, § 18 GewStG). Ausnahmen finden sich häufig für Abzugssteuern, die mit Zufluss entstehen, so z. B. bei der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Damit weicht die Entstehung der Steuer regelmäßig von der Grundregel des § 38 AO ab, wonach „die Ansprüche aus d...