Lizenzschranke gegen Steuertourismus
Liebe Leserinnen und Leser,
nach dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 18/11132; 2./3. Lesung im Bundestag voraussichtlich am ) hat der Gesetzgeber weitere „Steuersparmodelle“ im Visier: Am erfolgte die 1. Lesung im Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen.
Hintergrund: Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte lassen sich besonders einfach auf andere Rechtsträger bzw. über Staatsgrenzen hinweg übertragen. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass immer mehr Staaten durch besondere Präferenzregelungen („IPBoxen“, „Lizenzboxen“ oder „Patentboxen“) in einen Steuerwettbewerb mit anderen Staaten getreten sind, der – soweit die Anwendung der Präferenzregelungen nicht an ein Mindestmaß an tatsächlicher Geschäftstätigkeit geknüpft ist – von der OECD als „schädlich“ eingestuft wird. Multinationale Konzerne können diese Präferenzregime zur Gewinnverlagerung nutzen. Die folgenden europäischen Mitgliedstaaten haben eine „Lizenzbox“: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Ungarn und Zypern (BT-Drucks. 18/11220).
Mit der Einführung eines neuen § 4j EStG soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der „fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit“.
Wesentliche Regelungen:
Nach der Neuregelung sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen nicht oder nur z. T. abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes (o. g. „IP-Boxen“, „Patentboxen“ oder „Lizenzboxen“) nicht oder nur niedrig besteuert wird.
„Lizenzboxen“, die eine wesentliche Geschäftstätigkeit voraussetzen und damit dem von OECD und G20 vereinbarten „Nexus-Ansatz“ entsprechen, gelten nicht als schädlich und werden daher nicht von der Regelung erfasst.
Zur Verhinderung von Ausweichgestaltungen ist die Regelung auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar.
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Neuregelung erfüllt, richtet sich die Höhe des Betriebsausgabenabzugsverbots nach der Ertragsteuerbelastung des Gläubigers der Zahlung.
Nach dem Willen des Finanz- und des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats sollen darüber hinaus ein neuer § 3a EStG sowie § 3a GewStG zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen in das Gesetz eingefügt werden (vgl. BR-Drucks. 59/1/17 vom ). Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung zur Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen ist, dass der Große Senat des BFH den Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswidrig erachtet hatte (vgl. hierzu Schreiber, NWB DAAAG-37492, in dieser Ausgabe).
Wir werden Sie wie gewohnt weiter auf dem Laufenden halten.
Herzliche Grüße
Ihre
Karin Hückel
Fundstelle(n):
SteuerStud 4/2017 Seite 201
NWB TAAAG-37491