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FG Baden-Württemberg | Keine Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige mit US-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im EU-Ausland
(1) Der Kl. hat keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer, so dass weder seine Werbungskosten noch seine Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. (2) Die Gegenausnahmevorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie ist weder aufgrund eines Widerspruchs zu völkerrechtlichen Verträgen (Art. 24 DBA USA) noch wegen eines S. 83Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. (3) § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG knüpft ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit an. Damit ist der Kl. dem Wortlaut nach allein aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit von der Durchführung einer Antragsveranlagung ausgeschlossen. (4) Gleichwohl führt diese Regelung nicht zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und damit auch zu keinem Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA USA, weil die Antragsveranlagung für b...