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RENO Nr. 2 vom Seite 7

Von A wie Aufstiegserlaubnis bis Z wie Zwischenfeststellungsklage

Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe; Leipzig

In diesem Beitrag steckt ein bunter Strauß spannender juristischer Stichworte. Aber nicht jene, die Ihnen täglich in der Berufsschule oder Kanzlei begegnen. 20 überraschende Fachbegriffe aus den Bereichen Justiz, Wirtschaft, Recht und Forschung werden komprimiert vorgestellt. Die kurzen Erklärungen enthalten wichtige Hinweise, grenzen Ausnahmen ab und zeigen Ihnen, wo Sie im Internet vier zuverlässige Rechtslexika aufstöbern.

Aufstiegserlaubnis

Damit ist nicht gemeint, dass Ihnen nach der Ausbildung pünktlich der Traumjob in einer großen Kanzlei angeboten wird. Viel profaner: Es geht um diese neuen, am Himmel rotierenden Fluggeschöpfe: Drohnen. Häufig wirbeln die beliebten Quadrocopter in den Lüften, also Geräte mit vier Armen und Antriebspropellern, die wie ein Kreuz aussehen. Juristisch entscheidend ist, wie eine Drohne eingesetzt wird. Steigt sie nur sportlich oder zum Freizeitspaß in die Lüfte, gilt sie als Flugmodell im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG. Genauso wie kleine Hubschrauber und Modellflugzeuge. Wird sie anders und insbesondere gewerblich genutzt, ist das Gerät ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG). Und diese dürfen dann nur mit Aufstiegsgenehmigung abheben. Es kommt auch darauf an, wie schw...

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