Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO
bei fehlerhafter manueller Programmeingabe einer Kennziffer
Leitsatz
1. Fehler
bei Überprüfung einer elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung
können rein mechanische Versehen und also offenbare Unrichtigkeiten
i.S. des § 129 Satz 1 AO sein. Es ist aber auch denkbar, dass fehlerhafte
Eingaben auf einem Rechtsirrtum beruhen, denn durch die Zuordnung
von Daten zu bestimmten Kennziffern wird auch der Wille zu einer
bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das festgelegte
Datenverarbeitungsprogramm dokumentiert.
2. Steht
fest, dass der Fehler des Finanzamts, auf einer fehlerhaften manuellen
Programmeingabe einer Kennziffer und der dadurch ausgelösten Generierung
einer unrichtigen Kennziffer beruht, liegt eine offenbare Unrichtigkeit
im Sinne des § 129 Satz 1 AO vor - hier: fehlerhafte manuelle Programmeingabe
der Kennziffer "201" und dadurch ausgelöste Generierung der Kennziffer
"220".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 360 Nr. 5 HAAAG-36500
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