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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 468/16 EFG 2017 S. 360 Nr. 5

Gesetze: AO § 129

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlerhafter manueller Programmeingabe einer Kennziffer

Leitsatz

1. Fehler bei Überprüfung einer elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung können rein mechanische Versehen und also offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 Satz 1 AO sein. Es ist aber auch denkbar, dass fehlerhafte Eingaben auf einem Rechtsirrtum beruhen, denn durch die Zuordnung von Daten zu bestimmten Kennziffern wird auch der Wille zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm dokumentiert.

2. Steht fest, dass der Fehler des Finanzamts, auf einer fehlerhaften manuellen Programmeingabe einer Kennziffer und der dadurch ausgelösten Generierung einer unrichtigen Kennziffer beruht, liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO vor - hier: fehlerhafte manuelle Programmeingabe der Kennziffer "201" und dadurch ausgelöste Generierung der Kennziffer "220".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 360 Nr. 5
HAAAG-36500

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