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Körperschaftsteuer | Drittvergleich nach § 8a Abs. 1 KStG 2002 n. F. (weitergeleitetes Konzern-Darlehen)
(1) Der Drittvergleich des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 n. F. erfordert den Nachweis der Schuldnerin, sie habe „dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können“; dieser Maßstab unterscheidet sich von dem allgemeinen Fremdvergleich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG n. F. (2) Bei einem „weitergeleiteten Konzerndarlehen“ ist dieser Nachweis nicht schon dann erbracht, wenn die Darlehensbedingungen im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die auch bei der Darlehensvergabe des Dritten an die Konzernmutter vereinbart wurden (Bezug: § 8a Abs. 1, 5 KStG 2002). S. 126
Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 in der im Streitjahr 2004 gültigen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb-II-Gesetz) sind Vergütungen für Fremdkapital, da...