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Reiseleistungen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG ist eine besondere Besteuerungsform, deren Zweck es ist, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Ziel ist, eine mögliche Nichtbesteuerung oder Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Besteuerung nach § 25 UStG nach dem aktuellen Rechtsstand und dessen Besonderheiten. Anhand von Beispielen werden die Rechtsfolgen sowie die Schwierigkeiten beim Buchen dargestellt.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Bank |
1570 | Abziehbare Vorsteuer |
1576 | Vorsteuer 19 % |
3190 | Freie Bezeichnung hier = Fremdleistungen Reisevorleistungen |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
4600 | Werbekosten |
8000 | Freie Bezeichnung hier = Pauschalreise Deutschland / Österreich / Schweiz |
8001 | Freie Bezeichnung hier = Gegenkonto Fremdleistungen Reisevorleistungen |
8191 | |
8194 | Umsatzerlöse aus Reiseleistungen § 25 Abs. 2 UStG, steuerfrei |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400 | Abziehbare Vorsteuer |
1406 | Vorsteuer 19 % |
1800 | Bank |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4000 | Freie Bezeichnung hier = Pauschalreise Deutschland / Österreich / Schweiz |
4001 | Freie Bezeichnung hier = Gegenkonto Fremdleistungen Reisevorleistungen |
4136 | |
4139 | Umsatzerlöse aus Reiseleistungen § 25 Abs. 2 UStG, steuerfrei |
5990 | Freie Bezeichnung hier = Fremdleistungen Reisevorleistungen |
6600 | Werbekosten |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art. 306 ff. MwStSystRL | |
3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Für Reiseleistungen gelten Sonderregelungen. Reiseleistungen unterliegen der Besteuerung nach § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung). Die Regelbesteuerung findet keine Anwendung mehr.
3.2 Regelbesteuerung
Nach den bisherigen Regelungen waren Umsätze, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wurden, von der Besteuerung als Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG ausgenommen. Dies war EU-rechtswidrig.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom wurde § 25 UStG geändert. Ab dem ist die Reiseleistung auch dann nach § 25 UStG zu besteuern, wenn der Leistungsempfänger die Reise für unternehmerische Zwecke verwendet. Somit gilt für sog. Kettengeschäfte und Incentive(„Anreiz“)-Reisen auch die Margenbesteuerung.
Nach dem gilt folgende Übergangsregelung:
„Für vor dem an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbrachte Reiseleistungen kann sich der leistende Unternehmer nach den nachstehenden Grundsätzen unmittelbar auf die Sonderregelung der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen. Außerdem kann sich ein Unternehmer für vor dem im Inland für sein Unternehmen bezogene Reiseleistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ebenfalls nach den nachstehenden Grundsätzen unmittelbar auf die Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen.
Der Unternehmer kann sich für jede einzelne von ihm erbrachte bzw. bezogene Reiseleistung auf den Vorrang der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen und somit transaktionsbezogen zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wechseln (vgl. , BStBl 2020 II S. 823). Dabei sind aber die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung zu beachten, z. B. die Abgrenzung zwischen Reiseleistungen, Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen. Für bezogene Reiseleistungen kann sich der Unternehmer nur dann auf die Art. 306 ff. MwStSystRL berufen, wenn auch der die Eingangsleistung erbringende Unternehmer die Voraussetzungen der Sonderregelung erfüllt. Die Rechtsfolgen der vom Unternehmer vorgenommenen unmittelbaren Berufung auf das Unionsrecht beschränken sich auf seine eigene Besteuerung. Sie wirken sich erst dann auf die Besteuerung des anderen Unternehmers aus, wenn dieser gleichfalls einen Anwendungsvorrang des Unionsrechts geltend machen kann. Der Unternehmer kann sich auf die Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen, ohne zugleich einheitlich für jede einzelne von ihm erbrachte Reiseleistung jeweils die Marge gemäß Artikel 308 MwStSystRL ermitteln zu müssen. Vielmehr kann er die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG in der bis geltenden Fassung ermitteln. Hierbei können auch die Reiseleistungen berücksichtigt werden, für die sich der Unternehmer unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen hat.“
Die Finanzverwaltung hat die Gesetzesänderungen zum Anlass genommen, die Regelungen in den Abschnitten 25.1 bis 25.5 UStAE umfänglich zu überarbeiten.
3.3 Margenbesteuerung
Die Margenbesteuerung nach § 25 UStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn
der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und
Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Grundsätzlich ist eine entgeltliche, im Inland steuerbare Leistung, Voraussetzung für die Anwendung des § 25 UStG.
§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.Das FG Niedersachsen hat zwei Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz vom die Nichtanwendung des § 25 UStG für im Drittland ansässige Unternehmer in Zweifel gezogen.
Keine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG ist die Gewährung von Versicherungsschutz im Fall eines Rücktritts einer bereits gebuchten Reise.
Stornogebühren, die bei Rücktritt vom Reisevertrag anfallen, unterliegen als echter Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer.
Die Besteuerung nach § 25 UStG gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen ausführen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Gegenstand des Unternehmens die Erbringung von Reiseleistungen ist oder der Unternehmer nur gelegentlich oder einmalig Reiseleistungen als Hilfs- oder Nebenumsätze ausführt. Die Margenbesteuerung ist zwingend durchzuführen. Eine Optionsmöglichkeit zur „Regelbesteuerung“ ist ausgeschlossen.
Die Vorschrift hat besondere Bedeutung für die Veranstalter von Pauschalreisen (§ 651a Abs. 2 BGB). Es ist aber nicht erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt. Eine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt, z. B. die Vermietung einer Ferienwohnung ohne Anreise und Verpflegung. Dies gilt auch dann, wenn die Reiseleistung im eigenen Namen und für fremde Rechnung ausgeführt wird.
Der BFH hatte Zweifel daran, ob die Margenbesteuerung des § 25 UStG für Reisebüros bei der Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen auch dann gilt, wenn das Reisebüro neben der Vermietung lediglich bei der Auswahl der Wohnung berät. Deshalb hatte er den EuGH angerufen. Der entschieden, dass auch die bloße Überlassung einer Ferienwohnung durch ein Reisebüro mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig vom Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen, eine einheitliche Leistung ist, die der Margenbesteuerung unterliegt. Der BFH hat analog mit Urteil vom entschieden, dass die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegt, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass eine einzelne Leistung dann in die Anwendung des § 25 UStG fällt, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt.
Die Besteuerung nach § 25 UStG kommt auch in Betracht für Sprach- und Studienreisen (einschließlich der Unterrichtsentgelte). Dies gilt auch für langfristige Auslandsaufenthalte, z. B. im Rahmen sog. High-School-Programme. Vergleichbares gilt für Ski-, Surf-, Segel-, Reit- und ähnliche Kurse. Für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro kann die Margenbesteuerung nicht angewendet werden.
Als Reiseleistungen sind insbesondere anzusehen:
die Beförderung zu den einzelnen Reisezielen,
die Unterbringung und Verpflegung,
die Betreuung durch Reiseleiter,
die Durchführung von Veranstaltungen, z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge,
Eintrittsberechtigungen.
Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 UStAE) angeboten werden, sind keine Reiseleistungen.
Weitere Ausführungen enthält Abschnitt 25.1 Abs. 1 UStAE. Mögliche Umbuchungs- und Änderungsgebühren gehören zum Entgelt für die Reiseleistung und teilen dessen Schicksal.
3.4 Inanspruchnahme von Reisevorleistungen und Abgrenzung zu Eigenleistungen
Die Anwendung des § 25 UStG setzt voraus, dass der Reiseunternehmer Reisevorleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG in Anspruch nimmt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Reiseunternehmer die an den Reisenden weitergegebene Leistung selbst einkaufen muss. Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführen würde, z. B.:
Beförderungsleistungen mit der Eisenbahn oder mit Omnibussen,
Beförderungsleistungen fremder Beförderungsunternehmer mit Luftfahrzeugen oder Schiffen,
Überlassung von Unterkunft durch fremde Hotels, Pensionen usw.,
Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Wohnwagen usw. durch fremde Unternehmer,
Verpflegungsleistungen durch fremde Hotels, Gaststätten usw.,
Betreuung durch fremde (selbständige) Reiseleiter,
Veranstaltungen durch fremde Unternehmer.
Es ist unerheblich, ob für die Reisevorleistungen, die der Leistungsträger an den Reiseunternehmer erbringt, inländische oder ausländische Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht.
Keine Reisevorleistungen sind solche Leistungen, die nur mittelbar dem Reisenden zugutekommen, z. B. Vermittlungsleistungen eines Reisebüros.
Die Annahme einer Reisevorleistung setzt voraus, dass die eingekaufte Leistung unmittelbar dem Reisenden zugute kommt. Die Unmittelbarkeit der Reisevorleistung liegt nur bei Identität von Reisevorleistung und Reiseleistung vor, d. h. die Reisevorleistung, die der Reiseveranstalter in Anspruch nimmt und die Reiseleistung, die er im eigenen Namen an den Leistungsempfänger weitergibt, müssen vom Leistungsinhalt her gleich sein. Unerheblich ist, ob die Zahlungsbedingungen unterschiedlich gestaltet sind oder ob eine einseitige Abrechnung von Nebenleistungen erfolgt.
§ 25 UStG gilt demnach auch nicht, wenn der Reiseunternehmer Teile der Reiseleistungen durch den Einsatz eigener Mittel erbringt, z. B.
durch den Einsatz eigener Beförderungsmittel,
durch den Einsatz eigener Hotels oder
die Betreuung durch angestellte Reiseleiter.
Eigene Mittel liegen z. B. auch vor, wenn der Unternehmer einen Omnibus ohne Fahrer oder im Rahmen eines Gestellungsvertrags ein bemanntes Beförderungsmittel anmietet.
Der Unternehmer erbringt dagegen keine Reiseleistung unter Einsatz eigener Mittel, wenn er sich zur Ausführung einer Beförderung eines Omnibusunternehmers bedient, der die Beförderung im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung ausführt. Der Omnibusunternehmer bewirkt in diesem Falle eine Beförderungsleistung an den Reiseunternehmer, die als Reisevorleistung anzusehen ist.
Reiseveranstalter bieten Reisenden häufig an, den durch das Reisen verursachten CO2-Ausstoß durch einen Klimabeitrag zu kompensieren. Bei derartigen Beiträgen handelt es sich nicht um Reisevorleistungen.
Werden im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG von der Organgesellschaft sowohl Eigenleistungen ausgeführt als auch Reisevorleistungen von Dritten bezogen, können nur die bezogenen Reisevorleistungen in die Margenbesteuerung einbezogen werden. Die innerorganschaftliche Weitergabe der eingekauften Fremdleistungen führt nicht zu einer Umqualifizierung von Reisevorleistungen in Eigenleistungen. Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind hingegen keine Reisevorleistungen.
Zur Abgrenzung einer Beförderungs- bzw. einer Vermietungsleistung in Fällen von Segel- oder Motoryachten, vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 3 UStAE.
Eine Vermietungsleistung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die vorher festgelegte Reiseroute im Verlauf der Reise geändert wird oder in anderer Weise Einfluss auf die Reiseroute genommen werden kann.
Liegen keine Reisevorleistungen, sondern Eigenleistungen vor, so gelten die allgemeinen Vorschriften. Bei Reisen, die sich auf das Ausland erstrecken, unterliegen der Besteuerung daher die jeweiligen im Inland erbrachten Einzelleistungen. Folgende Vorschriften sind zu beachten:
§ 3a Abs. 1 und 2 UStG bei der Betreuung durch angestellte Reiseleiter (Sitzort oder Betriebsstätte),
§ 3b Abs. 1 UStG und § 26 Abs. 3 UStG für Beförderungsleistungen (steuerbar ist der Inlandsanteil, bei grenzüberschreitenden Flugreisen wird der Inlandsanteil regelmäßig nicht besteuert, vgl. § 26 Abs. 3 UStG),
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG für Beherbergungsleistungen (Belegenheitsprinzip),
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG für Verpflegungs- und Restaurationsleistungen.
Das FG München kommt zu dem Ergebnis, dass nach richtlinienkonformer Auslegung des § 3a UStG ein inländischer Reiseveranstalter, der in Eigenleistung die Planung, Organisation, Durchführung und Betreuung von im Ausland betriebenen Sportaktivitäten der Reiseteilnehmer durchführt, eine einheitliche Dienstleistung ausführt, die am Sitz des Unternehmens im Inland ausgeführt wird. Eine Besteuerung in Einzelleistungen kommt nicht in Betracht.
Für die Entscheidung zwischen Eigenleistungen und Reisevorleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse der Leistungsausführung gegenüber dem Reisenden von Bedeutung; die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen und die zivilrechtliche Beurteilung sind nicht entscheidend. Allein die Tatsache, dass der Reiseveranstalter die volle Verantwortung für die Durchführung der Reise zu tragen hat, führt noch nicht zu der Annahme von Eigenleistungen.
3.5 Abgrenzung Reiseveranstaltungs- und Reisevermittlungsleistungen
§ 25 Abs. 1 UStG findet dann keine Anwendung, wenn der Unternehmer Reiseleistungen entweder ausschließlich vermittelt oder einzelne Reiseleistungen im Rahmen einer Pauschalreise vermittelt werden. Derartige Vermittlungsleistungen werden regelmäßig durch ein örtliches Reisebüro ausgeführt.
Vermittlungsleistungen unterliegen der allgemeinen Besteuerung. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 5 UStG ist zu beachten.
Bei der Beurteilung von Reiseleistungen ist den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen grundsätzlich auch umsatzsteuerrechtlich zu folgen, wenn sie erfüllt worden sind und wenn die für das Umsatzsteuerrecht maßgebende tatsächliche Leistungshandlung keine eigenständige Beurteilung erfordert. Nach zivilrechtlicher Auffassung ist Reiseveranstalter, derjenige der im eigenen Namen verpflichtet ist, einem anderen gegen Zahlung eines Pauschalpreises eine Gesamtheit von Leistungen zu verschaffen. Die Beurteilung richtet sich im Ergebnis nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.
Der Reisende hat zum Reiseveranstalter unmittelbare Vertragsbeziehungen, der Reisevermittler vermittelt lediglich als Vertreter Verträge. Entscheidend ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen. Wichtig ist dabei, wie der Unternehmer aus der Sicht des Reisenden auftritt. Der Veranstalter von Pauschalreisen erbringt in der Regel die Reisedienstleistungen auch insoweit selbst, als dass andere Unternehmer auf seine Veranlassung hin, den Reiseteilnehmern gegenüber tätig werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass er sich in den „Allgemeinen Reisebedingungen“ als Vermittler bezeichnet.
Weitere Hinweise zur Vermittlungstätigkeit und zur Rabattgewährung durch Reisebüros enthält der Abschnitt 25.1 Abs. 5 Nr. 2 und 3 UStAE.
3.6 Einheitlichkeit der Leistung, Leistungsort und Ausführungszeitpunkt
Die vom Unternehmer nach § 25 UStG erbrachte Reiseleistung ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als einheitliche sonstige Leistung, für die ggf. ein Aufteilungsgebot besteht. Soweit einheitliche sonstige Leistungen i. S. des § 25 UStG vorliegen, sind die Grundsätze des EuGH und des BFH zur Beurteilung von „zusammengesetzten Leistungen“ unbeachtlich.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG = Sitzort oder Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Die Leistung des Reiseunternehmers i. S. des § 25 Abs. 1 UStG ist mit der Beendigung der Reise ausgeführt.
3.7 Steuerbefreiung von Reiseleistungen
Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG sind steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittland bewirkt werden. Liegen für eine einheitliche Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG vor, z. B. steuerbefreite Jugendreisen nach § 4 Nr. 25 UStG, so wird die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift durch die Regelung des § 25 UStG nicht ausgeschlossen.
Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden.
Werden die Reisevorleistungen nur zum Teil im Drittlandsgebiet, im Übrigen aber im Gemeinschaftsgebiet erbracht, so ist die Reiseleistung nur insoweit steuerfrei, als die Reisevorleistungen auf das Drittlandsgebiet entfallen. Dies gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen mit Flugzeugen und Schiffen bestehen.
Erstreckt sich somit eine Beförderung sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, so hat der Reiseveranstalter die gesamte Beförderungsleistung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken in einen auf das Drittlandsgebiet und in einen auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenen Anteil aufzuteilen.
Der Reiseveranstalter R führt eine Pauschalreise in die USA aus. Neben dem Flug von München nach New York umfasst die Reise auch die Unterbringung in einem Hotel in New York.
Die Reise wird sowohl im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt (= Anteil der Personenbeförderung im Flugzeug, der auf das Gemeinschaftsgebiet entfällt) als auch im Drittland (= Anteil der Personenbeförderung im Flugzeug, der auf das Drittland entfällt und die Hotelunterbringung). R hat den Reisepreis in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Anteil aufzuteilen.
Für Flugreisen gibt es folgende Vereinfachungsregelung: Liegt der Zielort im Drittland, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Drittland ausgeführt, liegt der Zielort im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Dies gilt dann für alle ausgeführten Flugreisen.
Für Kreuzfahrten mit Schiffen kann der Unternehmer folgende Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen: Geringfügige Streckenanteile, die auf das Gemeinschaftsgebiet entfallen, sind unschädlich. In derartigen Fällen gilt die gesamte Schiffsreise als im Drittland ausgeführt.
3.8 Bemessungsgrundlage und Steuersatz bei Reiseleistungen
3.8.1 Grundsätze
Im Gegensatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG, werden Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG nach der Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet, und den Aufwendungen des Reiseunternehmers für Reisevorleistungen besteuert (Margenbesteuerung). Hiervon ist die Umsatzsteuer abzusetzen.
Für Reiseleistungen gilt nach § 12 Abs. 1 UStG ausschließlich der Regelsteuersatz von derzeit 19 %. Dies gilt auch dann, wenn bei der direkten Anwendung der ausgeführten Leistungsart der ermäßigte Steuersatz anzuwenden wäre.
Die Vermietung einer Ferienwohnung unterliegt grundsätzlich nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Der BFH hat in einem aktuellen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH Zweifel daran, ob auch bei der Vermietung einer Ferienwohnung und gleichzeitiger Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros nach § 25 UStG der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann. Der entschieden, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen ist. Wenn eine Leistung unter die Margenbesteuerung nach § 25 UStG fällt, könne sie nicht mehr den für die Beherbergung in Ferienunterkünften geltenden Regelungen folgen und auch nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
3.8.2 Bruttoabrechnungen
Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen zum sog. Bruttowert berechnet (Verkaufspreis abzüglich Provision zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag), handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelt- bzw. Reisevorleistungsminderungen. Es handelt sich nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert der agenturmäßigen Nettorechnung.
Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
Weiterhin gilt zu beachten: Die Subveranstalter können die Umsatzsteuerfreiheit für Reiseleistungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn die zur Steuerfreiheit führenden Reiseleistungen deutlich von den anderen Reiseleistungen abgegrenzt werden. In den als Gutschriften aufbereiteten Reiseabrechnungen weist der Hauptveranstalter den Reisepreis in einer Summe aus. Erhalten die Subveranstalter für die Reisevorleistungen keine entsprechend aufgegliederten Rechnungen (Gutschriften), wäre insoweit die Steuerfreiheit wegen fehlenden Beleg- und Buchnachweises nicht zu gewähren.
3.8.3 Margenermittlung – Negative Marge
3.8.3.1 Allgemeine Regelung
Beträgt die Marge 0 € oder ist die Marge negativ, darf der Unternehmer sie nicht mit positiven Margen aus anderen Reiseleistungen verrechnen oder in den nächsten Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) vortragen. Es gilt der Grundsatz, dass für jede veranstaltete Reise die Marge gesondert errechnet werden muss.