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LG Rottweil 09.12.2016 1 T 111/16, NWB 6/2017 S. 407

Erbrecht | Vermögensanlage in Gold als mündelsichere wirtschaftliche Vermögensverwaltung

Angesichts von Finanzmarktkrise, Zuspitzung der Staatsschuldenkrise in Europa sowie der derzeitigen Niedrigzinsphase kann die Vermögensanlage in Gold trotz ihres immanenten Kurs- und Verlustrisikos anstelle einer mündelsicheren Anlage (§ 1807 BGB) vertretbar sein, wenn sie den konkreten Vermögensverhältnissen des Betroffenen hinsichtlich des Umfangs und der erforderlichen Streuung nicht (evident) zuwiderläuft.

Anmerkung:

Decken mündelsichere Anlageformen (§ 1807 BGB) – wie etwa Bundesanleihen – derzeit kaum noch die Inflation, bedarf es bei einer Entscheidung zugunsten alternativer Anlageformen der gerichtlichen Genehmigung, die (nur) dann zu versagen ist, wenn diese einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderläuft (§ 1811 Satz 2 BGB). Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall durch eine Gesamtbetrachtung ermittelt werd...