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EÜR | Zuordnung einer USt-Vorauszahlung am ins Wirtschaftsjahr 2014
Eine USt-Vorauszahlung am für November 2014 bei Dauerfristverlängerung ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe im Jahr 2014 nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG absetzbar – und nicht erst im Jahr 2015.
Für das Sächsische FG ist entscheidend, dass die Zahlung in den ersten 10 Tagen des Jahres 2015 erfolgt ist und damit innerhalb des von § 11 Abs. 2 EStG erfassten 10-Tage-Zeitraums. Unbeachtlich [i]Verschiebung der Fälligkeit unbeachtlich war, dass sich die Fälligkeit der USt-Vorauszahlung für November 2014 bei Dauerfristverlängerung vom Sonnabend, den , auf Montag, den , nach § 108 Abs. 3 AO verschoben hatte. Denn eine solche Verschiebung wirkt sich im Bereich des § 11 EStG nicht aus.
Das [i]Auch das Thüringer FG erkennt Betriebsausgabenabzug in 2014 anSächsische FG folgt damit im Ergebnis dem Thüringer FG, das allerdings bereits eine Verschiebung der Fälligkeit aufgrund des § 108 Abs. 3 AO verneint hatte, w...