Das Richtige ins Falsche – nach dem Kassengesetz und vor der technischen Verordnung
[i]NEU in der NWB Datenbank für BBK-Leser: Lexikon für das Lohnbüro 2017 Der nadelnde Weihnachtsbaum ist lange vergessen, der Gabentisch abgeräumt, und das neue Jahr ist nicht mehr so ganz neu. Auf den besagten Gabentisch der Unternehmen und ihrer steuerlichen Berater hatte der Gesetzgeber das Kassengesetz abgelegt, mit dem das steuerliche Risiko in den Bargeldbranchen wirksam eingedämmt werden soll. Über die mitunter recht erstaunlichen Argumente im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist ebenfalls hinreichend berichtet worden, gravierenden Bedenken konnte oder wollte der Gesetzgeber jedoch nicht Rechnung tragen, so etwa der von den meisten Beobachtern für notwendig erachteten Kassen- und Belegpflicht und dem nur unzureichend berücksichtigten Grundsatz einer wirtschaftlichen Prüfbarkeit, um den Aufwand für alle Beteiligten zu minimieren, um trotzdem ein hinreichendes Sicherheitsniveau zu erreichen.
Gleichwohl, die [i]Mehr Inhalt als Seiten – die Verzeichnisse zum BBK-Abonnement 2017 Argumente sind ausgetauscht, es gilt zu schauen, was jetzt im Gesetz steht und was das Ganze letztendlich nach dem derzeitigen Wissensstand bedeuten soll. unterzieht in dieser BBK-Ausgabe ab das Gesetz einer eingehenden sachlich-nüchternen Analyse und erläutert Hintergrund, Ziele und Auswirkungen dieses „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ genannten Unterfangens.
Das Erstaunliche an [i]NEU in der NWB Datenbank für BBK-Leser: Philipps, Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH und der GmbH & Co. KG, aktualisierte 4. Auflage NWB MAAAF-17945 dem Namen des Gesetzes ist: Er ist diesmal nicht beschönigend wie sonst z. B. bei Nichtanwendungsgesetzen zu unliebsamer Rechtsprechung gerne immer wieder, sondern der Name beschreibt einen hohen Anspruch an die Aufzeichnungsqualität der Unternehmen insgesamt und nicht nur der Kassen. Diesen Anspruch vermag aber der Inhalt bisher (noch) nicht einzulösen. Jedoch mit der Ausformulierung des Sicherheitskonzepts und der ausstehenden technischen Verordnung ließen sich viele Unzulänglichkeiten und offene Fragen hinreichend beantworten, um den Unternehmern endlich die erwünschte Rechtssicherheit im Umgang mit dem Finanzamt zu gewähren. Zwar gibt es immer noch nichts Richtiges im Falschen, aber vielleicht führt ja ein Weg zum Richtigen.
Wer möchte, mag Trost im Fazit des Beitrags finden, dass es letztlich nur um die Sicherheit von Kassen geht – und nicht um die Sicherheit von Atomanlagen. Denn dort würde niemand technische Fragen mit politischen Kompromissen verbinden. Oder?
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 97
NWB IAAAG-35908