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Lexikon - Stand: 27.02.2024

Uneinbringlichkeit von Verbindlichkeiten

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Die Uneinbringlichkeit von Verbindlichkeiten und die damit verbundene Korrektur des Vorsteuerabzugs ist das Gegenstück zur Uneinbringlichkeit von Forderungen. In diesem Beitrag werden die Grundsätze unter Hinweis auf das umfangreiche Stichwort „Uneinbringlichkeit von Forderungen“, Kontierungslexikon NWB KAAAF-05965 in Kurzform dargestellt und durch Buchungsbeispiele unterlegt.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0165
Geschäftsbauten
1200
Bank
1570
Abziehbare Vorsteuer
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1699
Gegenkonto Vorsteuerkorrektur
1699
Gegenkonto Vorsteuerkorrektur Sicherungseinbehalte

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0240
Geschäftsbauten
1400
Abziehbare Vorsteuer
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1800
Bank
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
3699
Gegenkonto Vorsteuerkorrektur
3699
Gegenkonto Vorsteuerkorrektur Sicherungseinbehalte

Hinweis:

Die unterschiedliche Beschriftung der Konten 1699 (SKR 03) bzw. 3699 (SKR 04) dient der besseren Darstellung der Buchungen in Abschnitt 3.4 und Abschnitt 3.5.

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Wer „A“ sagt, muss auch „B“ sagen oder des einen „Leid“ ist des anderen „Freud“ – so könnte man es ausdrücken, wenn es um die Beurteilung der Uneinbringlichkeit einer Verbindlichkeit geht. Denn die Voraussetzungen für die Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG sind auch für die Uneinbringlichkeit von Verbindlichkeiten maßgeblich. § 17 Abs. 2 UStG geht von dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Umsatzsteuer und Vorsteuer aus.

Hinweis:

Ist die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen, führt dies zwangsläufig auch zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen der Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeit. Davon ausgenommen ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Insolvenzfällen (vgl. Abschnitt 3.2).

Uneinbringlichkeit einer Verbindlichkeit kann vorliegen wegen

  • des Bestreitens der Verbindlichkeit,

  • der Aufrechnung mit bestrittenen Gegenverbindlichkeiten,

  • des Überschreitens des Zahlungsziels,

  • der Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme gerichtlicher Hilfe,

  • des Einforderungsverzichts des Gläubigers bei möglicher Zahlungsunfähigkeit,

  • der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,

  • der Einrede der Verjährung,

  • des Sicherungseinbehalts oder

  • des Hinausschiebens der Fälligkeit oder

  • der Corona-Krise.

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Uneinbringlichkeit gilt unabhängig von der ertragsteuerlichen oder handelsrechtlichen Sichtweise.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeit ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.

Hinweis:

Die Einzelheiten zu den genannten Hinweisen enthält das Stichwort „Uneinbringlichkeit von Forderungen“, Kontierungslexikon NWB KAAAF-05965.

3.2 Besonderheit Insolvenzverfahren

Bei der Uneinbringlichkeit einer Verbindlichkeit, wenn über das Vermögen des Gläubigers ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, gilt eine spezielle Betrachtungsweise: In derartigen Fällen kann der Gläubiger die Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen Leistungen aus Rechtsgründen berichtigen. Diese Berichtigungspflicht führt nicht gleichzeitig zu einer Vorsteuerkorrektur, da die Zahlungsverpflichtung und Zahlungsbereitschaft des Schuldners fortbesteht und unabhängig von der Uneinbringlichkeit des Entgelts aus Rechtsgründen zu beurteilen ist.

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