Einkommensteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 42e Anrufungsauskunft
R 42e LStR; BStBl 2011 I 213.
Martin, Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, NWB 2012, 3700.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Der ArbG ist verpflichtet die LSt ordnungsgemäß für die FinVerw nach § 38 EStG einzubehalten. Bei Fehlern oder Unterlassen haftet er nach § 42d EStG. Die FinVerw ist daher verpflichtet, dem ArbG Auskünfte über alles mit den Pflichten des ArbG in Zusammenhang stehende zu erteilen. Die Anrufungsauskunft gilt nur für lohnsteuerliche Sachverhalte, gleichgültig, ob diese bereits verwirklicht oder erst geplant sind. Der Auskunftsberechtigte hat einen Anspruch auf die Auskunft. Diese ist gebührenfrei, anders die verbindliche Auskunft nach § 89 AO.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: § 42e EStG existiert seit 1974. Davor war die Anrufungsauskunft in der LStDV geregelt.
3Geltungsbereich: § 42e EStG gilt für Arbeitgeber, den Arbeitnehmer und den Dritten, der Pflichten des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 3a EStG erfüllen muss. Zudem haben alle Personen einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft, die als Haftungsschuldner in Frage kommen.
4Verhältnis zu anderen Vorschriften: Die Anrufungsauskunft ist keine verbindliche Auskunft nach § 89 AO und daher lex specialis. Die verbindliche Auskunft gilt f...