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Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG
Verbindliche Auskünfte in lohnsteuerrechtlichen Fragen
[i]BFH, Urteil vom 30. 4. 2009 - VI R 54/07, BStBl 2010 II S. 996; vom 13. 1. 2011 - VI R 62/09 NWB XAAAD-79656; vom 2. 9. 2010 - VI R 3/09, BStBl 2011 II S. 233 Der VI. Senat des BFH hat in drei Entscheidungen zur Rechtsnatur der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, zur Bindungswirkung und zur Korrektur derselben sowie zum Rechtsschutz bei nicht erteilter Auskunft Stellung genommen und seine bisherige Rechtsauffassung geändert. Er qualifiziert die Anrufungsauskunft nunmehr als einen feststellenden Verwaltungsakt, mit dem sich die Finanzbehörde selbst bindet. Der Inhalt der Anrufungsauskunft binde nicht das Wohnsitzfinanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Die Vorschrift des § 42e EStG gebe dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags; sie berechtige ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen. Eine erteilte Anrufungsauskunft könne das Finanzamt jederzeit mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Die Aufhebung sei ebenso ein Verwaltungsakt. Der IX. Senat des BFH hat dagegen in einer Entscheidung zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO den gerichtlichen Rechtsschutz eingeschränkt ( NWB CAAAE-12299). Der folgende Beitrag erläutert in einer Gesamtdarstellung zur Anrufung...