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Grundstücksrecht | Formbedürftige Reservierungsvereinbarung zwischen Grundstücksunternehmern
Eine Reservierungsvereinbarung (für das Absehen von weiterem Anbieten) zwischen Verkaufs- und Kaufinteressent ist nicht nur dann nach § 311b Abs. 1 BGB beurkundungspflichtig, wenn zumindest ein Vertragsteil in der Vereinbarung die (wenigstens bedingte) Verpflichtung übernimmt, ein Grundstück zu erwerben oder zu übertragen; eine mit dem Verkäufer oder einem Dritten (insbesondere Makler) geschlossene Reservierungsvereinbarung kann vielmehr auch dann der Beurkundungspflicht unterliegen, wenn auf den Kaufinteressent im Hinblick auf die Höhe des geforderten Entgelts möglicherweise unangemessener Druck zum Erwerb des Grundstücks ausgeübt und hierdurch mittelbar eine Erwerbspflicht begründet wird ( NWB YAAAD-54413). Bei gewerblich tätigen Grundstückshändlern kann insoweit (auch ohne ...