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FG Hamburg 13.10.2016 6 K 20/16, NWB 5/2017 S. 317

Lohnsteuer | Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten ist der Stationierungsflughafen

Das entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten der Stationierungsflughafen ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts spielt es keine Rolle, dass Luftfahrtunternehmen gesetzlich verpflichtet sind, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, an dem die Einsätze regelmäßig begonnen und beendet werden. Entscheidend sei, dass die Arbeitgeberin die Zuordnungsentscheidung tatsächlich und dauerhaft getroffen habe und die Klägerin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf hätte einrichten können. Der Umfang der am Flughafen zu erbringenden Vor- und Nachbereitung der Flugeinsätze reiche aus, um den Flughafen als erste Tätigkeitsstätte zu bezeichnen. Ob es auch ausreichen würde, wenn an diesem Flughafen n...