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NWB Nr. 5 vom Seite 378

Keine Berufsbezeichnung des in Steuerberatungsgesellschaft eintretenden Anwalts erforderlich

[i]OLG München, Beschluss vom 1. 12. 2016 - 31 Wx 281/16Der Name der Partnerschaft muss grds. den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG). Da für eine Steuerberatungsgesellschaft (§ 49 Abs. 1 StBerG), dessen Mitglieder auch Rechtsanwälte sein können, aber eine Pflicht zur zusätzlichen Aufnahme der Berufsbezeichnungen aller in der PartnerschaftS. 379 vertretenen Berufe entfällt (§ 53 Satz 2 StBerG), bedarf es auch im Fall eines (neu) eintretenden Rechtsanwalts keiner Angabe seines Berufs „Rechtsanwalt“ im Namen der Partnerschaft.

Anmerkung:

[i]Rosner, NWB 3/2017 S. 211Dies gilt aber nicht für eine „normale“ Partnerschaft von Steuerberater und einem Rechtsanwalt, die nicht als Steuerberatergesellschaft anerkannt ist: Hier ist die Berufsangabe dann wieder zwingend (§ 2 Abs. 1 PartGG), weil das Publikum – anders als bei der Steuerberatungsgesellschaft – nicht ausreichend über die in der Partnerschaft ausgeübten Dienstleistungen informiert wäre. Zur Sozietät von Anwälten und Apothekern NWB UAAAF-74917 sowie zur (unzulässigen) Bezeichnung einer Partnerschaft von Rechtsanwäl...