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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 14 | Kirchensteuer: Sonderausgabenabzug für Nachzahlungen eines Erben

Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind nach einem aktuellen Urteil des BFH bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar. Für den BFH folgt dies ohne weiteres aus dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Der Erbe leistet eigene Aufwendungen und nimmt nicht nur einen Verlustabzug in Anspruch. Erstattungen schmälern im Gegenzug den Sonderausgabenabzug des Erben.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Sonderausgabenabzug von Kirchensteuern möchten wir Ihnen nicht vorenthalten. Es geht um die Fälle, bei denen ein Erbe Kirchensteuern des Erblassers nachzahlt.

Erfreulicherweise ist der X. Senat des BFH zu dem Ergebnis gelangt: Ein Erbe kann seine Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben geltend machen.

Das Finanzamt konnte weder beim Hessischen Finanzgericht noch beim BFH mit seiner Auffassung durchdringen, dass Nachzahlungen des Erben auf die Kirchensteuer des Erblassers vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind. Für den BFH folgt die Abzugsfähigkeit ohne weiteres aus dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Der Erbe leistet eigene Aufwendungen und nimmt nicht nur einen Verlustabzug in Anspruch. Der Abz...