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Erbschaftsteuer – Vorläufigkeitsvermerk zur Erbschaftsteuer (Gleich lautende Erlasse)
Nachdem das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG rückwirkend am in Kraft getreten ist, besteht kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a. F. weiterhin vorläufig durchzuführen. Die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2015 I S. 788) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Quelle: Gleich lautende Erlasse vom - 3-S 0338/69