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Umsatzsteuer | Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen
Nach § 26 Abs. 5 UStG i. V. mit Art. 67 Abs. 3 NATO-Zabk sind bestimmte Umsätze an im Inland stationierte NATO-Streitkräfte, ihr ziviles Gefolge sowie an Mitglieder der Truppe und ihre Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.
Voraussetzung ist u. a., dass die Lieferung oder sonstige Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe in Auftrag gegeben worden ist. Das BMF veröffentlich regelmäßig Listen, in denen diese Stellen aufgeführt sind. Mit wird die Neuauflage der Liste nach dem Stand vom bekanntgegeben.
Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen i. d. F. des (BStBl 2016 I S. 214 NWB MAAAF-66192) wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom ersetzt.