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BFH 03.08.2016 IX R 14/15, StuB 2/2017 S. 83

Einkommensteuer | Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

(1) Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht – als sog. Erhaltungsaufwand – sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ( Änderung der Rechtsprechung). (2) Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist ( Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG; § 94 Abs. 2, § 93, § 95 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG).

Praxishinweise

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung wurde lediglich die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil angesehen und die Aufwendungen hierfür zu den Herstellung...