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Verwaltungsrecht | Angehörige als Bestattungspflichtige
Nahe Angehörige, zu denen nicht nur Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Geschwister des Verstorbenen zählen, sind gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet, für dessen Bestattung zu sorgen. Dass sie dabei u. U. nicht zu den Erben des Verstorbenen gehören, die nach § 1986 BGB die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zu tragen haben, ändert daran nichts. Denn die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen (OVG Lüneburg, Beschl. v. - 8 LA 158/02, FEVS 54, 375; so auch VG Osnabrück, Urt. v. - 1 A 63/02, Nds. Rpfl. 2003, 291).