Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 6 Rehabilitationsträger [1] [2] [3]
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
die Träger der Sozialen Entschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) 1Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. 2Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. 4Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. 5Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
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GAAAG-14830
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. ; (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 6 Nr. 1 i. V. mit Art. 15 Abs. 3 Gesetz v. wird § 6 Abs. 3 mit Wirkung v. aufgehoben.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
43 Nr. 1 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
3932) wird § 6 Abs. 1 Nr. 5 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„5.
die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung
für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5“.