SGB IX § 102
Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 2: Grundsätze der Leistungen
§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
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GAAAG-14830