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BAG 09.09.2003 9 AZR 554/02, NWB 40/2003 S. 304

Arbeitsrecht | rechtsmissbräuchlicher Wechsel der Lohnsteuerklasse

Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, die Lohnsteuer nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse vom (Brutto-)Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen. Er ist dennoch nicht gehalten, eine nach § 242 BGB rechtsmissbräuchliche Lohnsteuerklassenwahl bei der Bemessung von nettobezogenen Zuschussleistungen (hier: nach § 5 Abs. 2 TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst und nach § 8 TV zur Förderung der Altersteilzeitarbeit und des Vorruhestands für die Arbeitnehmer der DB AG) zu berücksichtigen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs besteht, wenn die Änderung der Steuermerkmale ohne sachlichen Grund erfolgt ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Wechsel nur erfolgt, um den Arbeitgeber zu höheren Zahlun...