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NWB Nr. 4 vom Seite 277

Die Personengesellschaft als Trägerin ihres Vermögens

Erbschaft- und Schenkungsteuer im zivilrechtlichen Abseits?

Dr. Joachim Borggräfe und Mona-Larissa Staud

Nach inzwischen herrschender zivilrechtlicher Meinung sind nicht die Gesellschafter Träger des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft, sondern es ist die Personengesellschaft als zivilrechtlicher Rechtsträger selbst. Die Personengesellschaft ist somit selbst Träger ihres Vermögens und damit Schenker oder Beschenkter. Im Gegensatz dazu gehen die finanzgerichtliche Rechtsprechung und die Finanzverwaltung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer überwiegend von einer abweichenden steuerlichen Betrachtung aus. Sie behandeln Gesellschaft und Gesellschafter gemeinsam als Träger des Vermögens der Gesamthand oder sie urteilen anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bzw. im Sinne der Zurechnung gem. § 39 AO. Sie weisen damit das Vermögen der Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig zu. Aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht sollen die Gesellschafter die Träger des Gesamthandsvermögens sein. Die Personengesellschaft wird – wie bei der Einkommensteuer – aus schenkungsteuerlicher Sicht als transparent angesehen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Die Personengesellschaft als Trägerin ihres Ve...