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BFH 20.10.2016 V R 26/15, BBK 2/2017 S. 57

Umsatzsteuer | BFH billigt rückwirkende Rechnungskorrektur

Auch der BFH erkennt jetzt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung an, und zwar sogar bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG. Die berichtigten Rechnungen müssen also spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, damit der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den berichtigten Rechnungen noch im Jahr der erstmalig ausgestellten, fehlerhaften Rechnung geltend machen kann.

Der [i]Fehlerhafte Rechnung muss berichtigungsfähig seinBFH verlangt aber, dass die ursprüngliche Rechnung berichtigungsfähig sein muss: Sie muss daher Angaben enthalten haben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Diese Angaben können zwar fehlerhaft sein, dürfen aber nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie ...