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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues und Wichtiges auf einen Blick:

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen beträgt ab 1,7 % (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger vom ).

Für Lohnabrechnungszeiträume seit ist der Zusatzbeitrag nicht mehr vom Arbeitnehmer alleine zu tragen, sondern wird zur Hälfte auch vom Arbeitgeber getragen.

1. Allgemeines

Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) wurden die paritätisch finanzierten Beitragssätze auf 14,6 v. H. (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 14,0 v. H. (ermäßigter Beitragssatz) festgesetzt; der bisherige und von den Mitgliedern allein zu tragende Beitragsanteil in Höhe von 0,9 v. H. wurde abgeschafft. Damit einher ging die Abschaffung des bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrages und des damit verbundenen steuerfinanzierten Sozialausgleichsverfahrens. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der Zusatzbeitrag wird nicht einkommensunabhängig, sondern prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben –...

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