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NWB direkt Nr. 3 vom Seite 62

Jahresabschlusserstellung auf Basis von Dritten erstellter Buchhaltungen

Dr. Henning Wenzel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAF-89937 Bei Beratern sind nach h. M. keine rechtlichen Ausnahmen bei Beihilfehandlungen zur Steuerhinterziehung vorzunehmen; der Berater verwirklicht regelmäßig durch seine Beratungshandlungen den objektiven Tatbestand einer Beihilfehandlung. Das maßgebliche Korrektiv zugunsten des betroffenen Beraters ist allein der subjektive Tatbestand – mithin über den Vorsatz – der Beihilfetat.

Ausführlicher Beitrag s. .

Beihilfehandlung und Beweismaß

[i]VoraussetzungenDie Beihilfetat setzt durch den Teilnehmer ein tatbestandliches, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln voraus. Tatbestandlich handelt er, wenn er zu einer rechtswidrigen, vorsätzlichen Haupttat (Vortat) Hilfe leistet und er sowohl hinsichtlich der Vortat als auch seiner eigenen Hilfeleistung vorsätzlich gehandelt hat (doppelter Vorsatz). Nach h. M. ist grds. jede Beratungsleistung eine solche Hilfeleistung zugunsten der Vortat. Mithin ist das Korrektiv des subjektiven Tatbestands zur Straflosstellung entscheidend.

[i]Strafprozessualer StrengbeweisBei dieser Prüfung sind die Grundprinzipien in dubio pro reo sowie der „strafprozessuale Strengbeweis“ anzuwenden. Danach muss die Tat auch bezüglich des subjektiven Tatbestands zur voll...