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RENO Nr. 1 vom Seite 27

Prokura und Handlungsvollmacht

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer; Leverkusen

Kontinuierliches Training führt zum Erfolg – das gilt nicht nur im Sport, sondern auch und gerade in der beruflichen Ausbildung. Deshalb bieten wir Ihnen in dieser Rubrik regelmäßig Trainingseinheiten zur Vorbereitung auf Klassenarbeiten oder Prüfungen an. Testen Sie sich selbst und vergleichen Sie Ihre Ergebnisse anschließend mit der Musterlösung.

Übersicht zur Prokura


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Allgemeines
Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit der Besonderheit, dass der Umfang der Vollmacht nicht vom Vollmachtgeber, sondern vom Gesetz (HGB) bestimmt wird.
Berechtigung zur Erteilung
Inhaber des Handelsgeschäfts (= Kaufmann) oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 48 Abs. 1 HGB). Beachte: Eine BGB-Gesellschaft kann daher mangels Kaufmannseigenschaft keinen Prokuristen ernennen.
Form der Erteilung
Ausdrückliche Erklärung (mündlich, schriftlich; § 48 Abs. 1 HGB). Eine konkludente Prokuraerteilung ist also ausgeschlossen.
In der ausdrücklichen Erklärung braucht das Wort „Prokura“ nicht enthalten zu sein, wenn zweifelsfrei aufgrund der Umstände erkennbar ist, dass nur eine Prokuraerteilung gemeint sein kann.
Handelsregister
Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Eintragung hat lediglich deklaratorische (= festste...

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