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USt direkt digital Nr. 1 vom Seite 18

Änderungen beim Ort für elektronische Dienstleistungen in Russland

Deutsche Unternehmen sind ab dem 1.1.2017 in Russland für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren

Robert Hammerl

Mit Wirkung zum sind deutsche Unternehmen verpflichtet, sich in Russland für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren, falls die Unternehmen elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in Russland erbringen. Der russische Gesetzgeber reagiert damit auf die steigenden Umsätze im Online-Geschäft und generiert Umsatzsteueraufkommen in Russland.

I. Gesetzliche Regelung

Gemäß den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes gelten elektronische Dienstleistungen an im Drittland ansässige Privatpersonen bereits bislang an dem Ort ausgeführt, an dem die Privatpersonen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­halt haben (§ 3a Abs. 5 UStG).

Der russische Gesetzgeber hat die Verlagerung des Ortes für elektronische Dienstleistungen durch „The Federal Law of July 3, 2016 № 244-FZ On Amending parts 1 and 2 of the Russian Federation Tax Code” an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­halt der russischen Privatperson eingeführt. Daneben hat der russische Gesetzgeber zur Definition der elektronischen Dienstleistung Stellung genommen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes fallen folgende Leistungen in den neuen Anwendungsbereich:

  • Überlassung von Computer Software über das Internet (einschließlich Computerspiele und Datenbanken)...