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BFH 12.05.2003 GrS 1/00, NWB 40/2003 S. 299

Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nur bei ausreichenden erzielbaren Nettoerträgen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 EStG)

Nach dem Beschl. des Großen Senats des sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen dann nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können. Dazu führt der Große Senat weiter aus: Eine unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich im Übergabevertrag verpflichtet, das übertragene ertraglose Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft. Der erz...