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Vorfinanzierung von ärztlichen Honorarforderungen – Keine Steuerbefreiung für unechte Factoringleistungen
Im vorgenannten ging es um die Frage, ob die von der Klägerin im Rahmen des Factorings an ihre Kunden (Ärzte) erbrachten Leistungen eine einheitliche steuerpflichtige Leistung oder zum Teil eine eigenständige und nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährung darstellen.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die in Zusammenhang mit dem Erwerb von (hier: ärztlichen) Honorarforderungen gegen sofortige Zahlung eines um die Bearbeitungsgebühren verminderten Betrags erbrachten Leistungen stellen eine sonstige Leistung gegen Entgelt dar.
2. In der Zuwendung eines Liquiditätsvorteils an die Leistungsempfänger (hier: Ärzte) gegen eine Vorfinanzierungsgebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des jeweiligen Rechnungsbetrags liegt keine selbständige Leistung in Form einer steuerfreien Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.
3. Die im Streitfall von der Klägerin erbrachten Leistungen (Forderungsübernahme, Abrechnung mit Forderungseinzug und Vorfinanzierung) stellen aus Sicht der Leistungsempfänger (Ärzte) eine einheitliche Leistung dar, die durch das Forderungsmanagement geprägt wird und nicht durch die Vorfinanzierung als Kreditgewährung.
B. Sachverhalt und Streitfrage
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin si...