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Doppelbesteuerung | Berücksichtigung von Urlaub bei der Berechnung der „183-Tage-Regelung” i. S. des DBA-Portugal
Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal („183-Tage-Regelung„) ist ein vierwöchiger Urlaub dann nicht mitzuzählen, wenn er erst vier Tage nach dem letzten Arbeitstag eines von vornherein befristeten Arbeitsaufenthalts im Tätigkeitsstaat (Portugal) angetreten wird und der Stpfl. anschließend wieder im Inland (BRD) tätig ist ().