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KSR Nr. 1 vom Seite 3

Abzug von Betriebsausgaben für „Herrenabende“

BFH präzisiert „ähnliche Zwecke“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG

Christian Möller

Der BFH hat über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für größere Abendveranstaltungen einer Anwaltskanzlei im Garten des Namenspartners entschieden. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift nach Ansicht des BFH nur, wenn die Art und Weise der Veranstaltungen diese zu einer überflüssigen und unangemessenen Unterhaltung und Repräsentation machen.

Problemstellung

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) nicht abziehbar, soweit es sich um „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“ handelt. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „ähnlichen Zwecks“ lädt dabei zu Diskussionen förmlich ein. Die Finanzämter, die das „Spesenunwesen“ bekämpfen wollen (so ausdrücklich das Finanzamt im Streitfall), sind geneigt, die „Ähnlichkeit“ großzügig zu bejahen; die Steuerpflichtigen sehen sich dadurch in ihren Marketingaktivitäten beschränkt.

Sachverhalt des entschiedenen Falles

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Sie veranstaltete „Herrenabende“, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen unter verschiedenen Mottos. Sie fanden im Garten des Wohngrundstücks des Namenspartners der Klägerin statt, wo bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die Kosten der „Herrenabende“ betrugen 2006, 2007 und 2008 jeweils knapp über