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KSR Nr. 1 vom Seite 11

Betriebsaufgabe vs. Fiktion der Betriebsfortführung

Anwendungsschreiben des BMF zu § 16 Abs. 3b EStG

Axel Höhmann

Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl 2011 I S. 2131) wurde mit § 16 Abs. 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt. Ein Gewerbebetrieb oder ein Mitunternehmeranteil gilt als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind.

Anwendung des § 16 Abs. 3 EStG

§ 16 Abs. 3b EStG findet Anwendung, soweit es sich um eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder um einen Fall der Betriebsunterbrechung (ruhender Gewerbebetrieb) handelt, nicht hingegen, wenn eine Betriebsaufgabe dem Finanzamt gegenüber zeitnah erklärt wird.

§ 16 Abs. 3b EStG ist sowohl bei Einzelunternehmen als auch bei Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften anzuwenden, nicht jedoch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften, da diesen aufgrund der gewerblichen Prägung das Verpächterwahlrecht nicht zusteht.

Fiktion der Betriebsfortführung

Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsunterbrechung oder einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor, gilt der Betrieb unwiderleglich so lange nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die ...