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BFH 03.08.2016 IX R 14/15, BBK 1/2017 S. 9

Bilanzierung | Einbauküche ist einheitliches Wirtschaftsgut

Eine Einbauküche stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das über zehn Jahre abzuschreiben ist. Es erfolgt keine Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile wie z. B. Herd und Spüle, Elektrogeräte oder [i]Keine Aufteilung in einzelne KomponentenEinbaumöbel und damit auch keine unterschiedliche Abschreibung der einzelnen Bestandteile.

[i]Änderung der VerkehrsauffassungNach dem BFH kommt es nicht darauf an, ob die Einbauküche zum Gebäude gehört oder nur als Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB zu beurteilen ist. Entscheidend ist, dass sich die Verkehrsauffassung in Bezug auf Einbauküchen geändert hat und dass die einzelnen Komponenten der Einbauküchen aufeinander abgestimmt und isoliert nicht nutzbar sind.

Beispiele

Die Unterbauschränke haben meist keine Abdeckung, sondern werden durch die Arbeitsplatte abgedeckt. Die Spüle ist in die Arbeitsplatte integr...