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Arbeitsrecht | Recht zur Einsichtnahme in Personalakte nur höchstpersönlich
Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG), das als Teil des Persönlichkeitsrechts jedem Grundrechtsinhaber die eigene Entscheidungsbefugnis über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zuerkennt, i. S. objektiver Normgebung auch auf die Anwendung und Auslegung privatrechtlicher Normen ausstrahlt, kann es damit als solches auch von einem Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihm während des bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend gemachte Einsichtnahme in die für ihn von seinem Arbeitgeber geführte Personalakte in Anspruch genommen werden. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung führt aber zumindest dann nicht dazu, dass er zur Einsichtnahme einen Anwalt hinzuziehen kann, wenn ihm der Arbeitgeber die Anfertigun...