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Erbrecht | Keine Heilung bei formnichtigem Schenkungsvertrag über gegenwärtiges Vermögen
Verpflichtet sich jemand vertraglich zur (schenkweisen) Übertragung seines gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils hiervon, bedarf dieser – grds. zulässige – Verpflichtungsvertrag der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 3 BGB). Die Heilung eines solchen zur Nichtigkeit des gesamten schuldrechtlichen Vertrags führenden Formmangels durch Erfüllung bzw. Vollzug ist dabei nicht möglich. Während die Heilung durch Erfüllung ohnehin nur in den Fällen greifen kann, [i]infoCenter „Schenkung” NWB TAAAB-13231 in denen das Gesetz selbst diese Wirkung ausdrücklich anordnet (), kann zwar zumindest ein formnichtiger Schenkungsvertrag (§ 518 Abs. 2 BGB) S. 15durch dessen tatsächlichen Vollzug geheilt werden. Doch ist diese formheilende Wirkung nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden Formmangel übertragbar, weil hier...