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NWB-EV Nr. 1 vom Seite 30

Die Haftung des Testamentsvollstreckers für die Nachsteuer

Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung

Dr. Rüdiger Werner

Der Testamentsvollstrecker hat für die Entrichtung der im jeweiligen Erbfall anfallenden Erbschaftsteuer zu sorgen. Verletzt er diese Verpflichtung, dann haftet er dafür gemäß § 69 Satz 1 AO als Vermögensverwalter i. S. des § 34 Abs. 3 AO. Umfasst der vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlass unternehmerisches Vermögen, für welches Steuerbefreiungen nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen werden sollen, dann stellt sich – insbesondere in Fällen einer Abwicklungsvollstreckung – die Frage, ob sich eine entsprechende Haftung des Testamentsvollstreckers auch auf die sogenannte Nachsteuer erstreckt. Dies würde bedeuten, dass der Testamentsvollstrecker einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt ist, wenn er den Nachlass auseinandersetzt. Hauptanwendungsfall bei der Nachsteuer dürfte ein erheblicher Wertverlust bis hin zur Insolvenz des begünstigt übertragenen Betriebsvermögens sein.

Kernaussagen
  • Der Testamentsvollstrecker haftet nach überwiegender Rechtsansicht grundsätzlich nicht für die sogenannte Nachsteuer. Auch wenn man der gegenteiligen Rechtsansicht folgt, dürfte eine Haftung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

  • Im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung kann ein Versc...