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Das Verwaltungsvermögen im neuen Erbschaftsteuerrecht
Neuregelung relevant für alle Unternehmen
Das Verwaltungsvermögen hat im neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zwei wesentliche Neuerungen erfahren. Zum einen gehört es grundsätzlich nicht mehr zum begünstigten Vermögen, zum anderen erstrecken sich die Definition, Ausnahmen, Rückausnahmen und Berechnungen im Gesetz nunmehr über sechs Absätze anstelle von bisher einem (§ 13b Abs. 3 bis 8 ErbStG). Der Umfang dieser Regelung und die komplexen Berechnungen stellen den Rechtsanwender vor eine große Herausforderung. Die Neuregelung trifft jedes Betriebsvermögen (vgl. Hannes, ZEV 2016 S. 554, 556). Das bedeutet, dass sich auch KMU und ihre Berater mit dem Thema auseinandersetzen müssen.
Das Verwaltungsvermögen ist in zwei Gruppen unterteilt, nämlich die Finanzmittel als besondere Art des Verwaltungsvermögens und alle anderen Arten des Verwaltungsvermögens (sonstiges Verwaltungsvermögen).
Die Finanzmittel gehören nach wie vor zum Verwaltungsvermögen und sind daher grundsätzlich nicht begünstigt. Der begünstigungsfähige Sockelbetrag von bislang 20 % wurde auf 15 % reduziert, Begrenzungen für die Berücksichtigung von Schulden und die Kategorie der jungen Finanzmittel wurden neu eingeführt.