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NWB-BB Nr. 1 vom Seite 8

Fokus: Beweislast bei Beratungsfehlern

Rechtsanwalt, FAStR, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Die Beweislast bei Schäden durch Beratungsfehler richtet sich nach der zu beweisenden Tatsache bzw. des zu beweisenden Teils des gesetzlichen Tatbestandes. Zu beweisen sind im Rahmen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 280 BGB die Pflichtverletzung, das Verschulden der Pflichtverletzung, die Kausalität sowie der Schaden.

Beweislast der Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Pflicht aus einem Schuldverhältnis nicht oder nur unzureichend erfüllt wurde. Dazu muss zunächst ermittelt werden, welche Pflichten sich aus dem Schuldverhältnis ergeben. Die Pflichtverletzung stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar und ist deshalb vom Beratenen zu beweisen ( NWB OAAAC-96296). Behauptet dieser die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht, hat der Berater aufgrund seiner sekundären Darlegungslast den Gang der Besprechung zu schildern. Dabei muss er konkrete Angaben über Belehrungen und Ratschläge machen und die Reaktion des Beratenen darstellen ( NWB DAAAE-12909; vom - XI ZR 320/04 NWB DAAAC-05690). Legt der Berater dar, dass eine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat, liegt es in der Beweispflicht des Beratenen, die falsche B...