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Identifizierung des Mandanten wird ab dem 1. 1. 2017 noch wichtiger
[i] DStV online Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl 2016 I S. 1679) gewinnt die Identifizierung des Mandanten an Bedeutung. Steuerberater unterliegen künftig zusätzlichen Pflichten (§ 87d Abs. 2 AO). Sie müssen sich beispielsweise vor Übermittlung der [i]Vetten, NWB 41/2016 S. 3105Daten (z. B. Jahressteuererklärung) an das Finanzamt Gewissheit über Person und Anschrift des Mandanten verschaffen. Dazu waren Steuerberater zwar bereits bisher schon verpflichtet (§§ 3, 4, 8 GwG) – allerdings trifft sie eine neue steuerliche Haftungsnorm:„Beachtet der Steuerberater die Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, haftet er, soweit durch die Datenübermittlung eine Steuerverkürzung oder ein zu Unrecht erlangter Steuervorteil des Mandanten eintritt (§ 72a Abs. 2 AO).“
Die Neuerung ist erstmals für die Übermittlung von Daten nach dem an Finanzbehörden anzuwenden. Die Vorlage des amtlichen Ausweises ist nicht notwendig, soweit der Steuerberater den Mandanten in anderer Weise sicher identifizieren kann (BT-Drucks. 18/7457 S. 66). Die Angaben müssen in geeigneter Form festgehalten und fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung. Der Steuer...