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Arbeitshilfe - Stand: 10.10.2023

Pflichtteilsverzicht – Muster

Andreas Blunk und Zacharias-Alexis Schneider
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Mittels eines Pflichtteilsverzichts (§ 2346 Abs. 2 BGB) kann der Übergeber bei einer Schenkung verhindern, dass im Todesfall Pflichtteils(ergänzungs-)Ansprüche gegen die Erben geltend gemacht werden. Anders als der Erbverzicht im Sinne des § 2346 Abs. 1 BGB führt der Pflichtteilsverzicht nicht zur Verschiebung der Erbquoten. Die gesetzliche Erbfolge bleibt durch den Pflichtteilsverzicht unberührt.

Will der Erblasser diese verändern, bedarf es eines Testaments oder Erbvertrages. Auch soweit der Verzichtende und/oder dessen Abkömmlinge jetzt oder künftig durch Testament oder Erbvertrag bedacht sind oder werden, hat der Pflichtteilsverzicht keine über § 2306 BGB hinausgehende Rechtsfolgen.

Der Verzichtende hat daher hinzunehmen, ob und in welchem Umfang er durch den Erblasser bedacht wird, sofern nicht zwischen beiden eine Bindung aufgrund eines Erbvertrages besteht.

Der Pflichtteil kann gegenständlich – wie im Muster vorgesehen beim Verzicht des Ehegatten im Rahmen einer Schenkung an einen Abkömmling – beschränkt werden.

Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: