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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 03 | Betriebsveranstaltungen: Unterscheidung zwischen betrieblicher und geschäftlicher Veranlassung

Im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber ist zwischen betrieblich und geschäftlich veranlassten Veranstaltungen zu unterscheiden. Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer (ggf. mit Begleitpersonen) stattfindet. Betriebsveranstaltungen i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sind grds. betrieblich veranlasst. Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen teilnehmen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2015 war die – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer positive – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Betriebsveranstaltungen vom Gesetzgeber ausgehebelt worden.

Es gab allerdings auch eine gute Nachricht: Ab 2015 ist die zuvor bestehende Freigrenze für die Zuwendungen des Arbeitgebers von 110 € in einen Freibetrag umgewandelt worden. Bei mehr als 110 € unterliegt daher nur der übersteigende Betrag beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Das Bundesfinanzministerium hatte im Oktober 2015 Zweifelsfragen zur Neuregelung beantwortet. Das umfassende BMF-Schreiben hat jetzt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ergänzt. Danach ist im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeb...