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Sozialversicherungsrecht | Keine geringfügige Beschäftigung von Daueraushilfe bei ständiger Einsatzbereitschaft
Ist ein (hier: im Transportgewerbe tätiger) Geschäftsbetrieb fortlaufend systematisch und strukturell darauf angewiesen, auf die Arbeitskraft von Aushilfskräften i. S. eines „Aushilfskräftepools“ zurückzugreifen, spricht dieser Umstand zugleich für die tatsächliche Vermutung, dass der Einsatz der Aushilfskräfte auch von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet war und ihre Tätigkeit auch über mehrere Jahre hinaus ausgeübt werden [i]Eilts, NWB 6/2015 S. 342sollte. In diesem Fall sind die Aushilfskräfte dann aber nicht mehr kurzfristig, sondern regelmäßig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) beschäftigt, wenn sie pro Arbeitsjahr tatsächlich nur an 50 Tagen gearbeitet haben sollten.
Zur Qualifizierung als zeitgeringfügige und damit grds. versicherungsfreie Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist ohne Rücksicht auf die Höhe der erzi...