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Wohnungseigentum | keine Gleichheit im Unrecht bei baulichen Veränderungen
Bei genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten baulichen Veränderungen am Wohnungseigentum kann grundsätzlich die Beseitigung der Veränderung abverlangt werden. Die Tatsache, dass in der Vergangenheit andere Wohnungseigentümer derartige Maßnahmen – hier Balkonverglasungen – vorgenommen haben, schließt den Anspruch auf Beseitigung einer späteren vergleichbaren Veränderung nicht aus. Einem Beseitigungsverlangen kann zwar der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen. Führt die beanstandete Baumaßnahme jedoch dazu, dass trotz gleichartiger baulicher Veränderungen der optisch nachteilige Eindruck einer Gebäudefassade noch verstärkt wird, so ist der Anspruch auf Beseitigung begründet ( 2Z BR 26/03).