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Innergemeinschaftliche Dienstleistungen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Unternehmer, die Dienstleistungen im Gebiet der Europäischen Union ausführen, müssen umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten. Im ersten Schritt ist die Art der Dienstleistung sowie der Status des Empfängers der Dienstleistung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es Melde- und Rechnungsausstellungspflichten gibt oder der inländische Unternehmer die Sonderregelung des sog. One-Stop-Shop-Verfahrens nach § 18j UStG in Anspruch nehmen kann.
Der Beitrag bietet einen Überblick über die einzelnen Besonderheiten und gibt schwerpunktmäßig Hinweise zur richtigen Buchung von meldepflichtigen Dienstleistungen sowie von elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1719 | Erhaltene Anzahlungen - Restlaufzeit bis 1 Jahr |
1728 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen |
1729 | Steuerzahlungen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Dienstleistungen |
1768 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen / Werklieferungen |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8010 | Umsatzerlöse Personenbeförderungen Polen |
8331 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen |
8336 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet |
8339 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
8400 | Erlöse 19 % USt |
8449 | Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen 19 % USt |
8742 | Gewährte Skonti aus Erlösen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1800 | Bank |
3280 | Erhaltene Anzahlungen - Restlaufzeit bis 1 Jahr |
3798 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen |
3799 | Steuerzahlungen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Dienstleistungen |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
3818 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen / Werklieferungen |
4010 | Umsatzerlöse Personenbeförderungen Polen |
4331 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen |
4336 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet |
4339 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
4400 | Erlöse 19 % USt |
4449 | Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen 19 % USt |
4742 | Gewährte Skonti aus Erlösen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden im Zuge der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuerpakets neue Regelungen zu Meldepflichten von innergemeinschaftlichen Vorgängen getroffen. Nunmehr sind nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG in der sog. Zusammenfassenden Meldung anzugeben, sondern auch bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen. Immer dann, wenn sich der Ort der Dienstleistung nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, ist diese Dienstleistung in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.
Nach § 3a Abs. 2 UStG verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung an den Sitzort des Leistungsempfängers, wenn die sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Einschränkend für die Meldepflicht nach § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die Umsatzsteuer für die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige Dienstleistung, vom Leistungsempfänger geschuldet wird (Reverse-Charge-Verfahren). Wäre die Dienstleistung im anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerfrei, so würde für eine solche Dienstleistung keine Angabe in der Zusammenfassenden Meldung notwendig sein.
Der Rechtsanwalt und Notar N führt folgende sonstige Leistungen aus:
N beurkundet einen Grundstücksverkauf in Belgien für den belgischen Unternehmer B. Darüber hinaus führt N an B eine Rechtsberatungsleistung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrags aus. B verwendet in beiden Fällen seine belgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Die Beurkundung des Grundstücksverkaufs ist eine sonstige Leistung, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG bestimmt. Diese sonstige Leistung ist demnach nicht meldepflichtig. Für die Rechtsberatungsleistung bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG. Somit ist diese sonstige Leistung meldepflichtig.
Bereits an diesem einfachen Beispiel wird deutlich, dass vertiefte Umsatzsteuerkenntnisse notwendig sind, um derartige Sachverhalte zutreffend zu erkennen und richtig zu verbuchen.
3.2 Bedeutung der USt-IdNr.
Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Nach dieser Definition ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger auch über eine gültige USt-IdNr. verfügen muss. Entsprechende Aussagen enthält auch Abschnitt 3a.2 Abs. 9 UStAE. Es bleibt dem leistenden Unternehmer überlassen, wie er die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und den Bezug für dessen Unternehmen prüft. Hierbei gelten die allgemeinen Beweisregeln und -grundsätze.
Diese Ermessensentscheidung des leistenden Unternehmers ist jedoch insoweit auf „Null“ reduziert, als er nach § 18a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18a Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a UStG in der Zusammenfassenden Meldung auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers angeben muss. Enthält die Zusammenfassende Meldung nicht die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, ist sie unvollständig. Unvollständige Zusammenfassende Meldungen können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Hier scheinen die gesetzlichen Vorschriften nicht zusammen zu passen. M. E. muss die Regelung in § 3a Abs. 2 UStG der Regelung in § 18a UStG vorgehen, denn § 18a UStG regelt nur die sich aus der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG ergebenden Rechtsfolgen.